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2008-05-30: Stellungnahme zum Entwurf der DSG-Novelle 2008
Siehe auch: http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/ME/ME_00182/pmh.shtml
Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1014 Wien
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Wien, 30. Mai 2008
Stellungnahme
Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten geändert wird (DSG-Novelle 2008)
Begutachtungsverfahren
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Europäische Detektiv-Verband erlaubt sich wie folgt Stellung zu nehmen:
- Durch die Neuformulierung des § 1 werden juristische Personen vom Grundrecht auf Datenschutz ausgeschlossen. Wir sprechen uns gegen dieses Ungleichgewicht aus. Die bestehende gesetzliche Grundlage wie z.B. § 119a, 121 ff StGB oder auch die im UWG existierenden Vorschriften ist für einen Datenschutz, wie er bisher nach dem DSG 2000 bestanden hat, keinesfalls ausreichend.
- Im Entwurf entfällt einerseits § 4 Z 10 "Ermitteln von Daten". Andererseits wird der Terminus "ermitteln" nach wie vor im § 4 Z 9. Aus Gründen der Rechtssicherheit sprechen wir uns gegen den Wegfall dieser Definition aus.
- Die Einführung des § 8 Abs 4 Z 4 wird begrüßt. Aus der Sicht der Berufsdetektive, die gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung zur Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen befugt sind, und deren krönende Tätigkeit oftmals in der Einbringung einer Strafanzeige liegt, entsteht hier eine eindeutigere Rechtssituation.
- Im § 50a Abs 2 Z 5 lit b wird einer "Person mit überdurchschnittlichem Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit" eine Sonderstellung eingeräumt. Diese Formulierung ist nicht sehr vorteilhaft gewählt und verstößt noch dazu massiv gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Artikel 7 Abs 1 der Bundesverfassung und Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes von 1867. Die Fragen, ab wann denn eine Person einen "überdurchschnittlichen Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit" ? hat, und ob der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage jemanden, der seinen "überdurchschnittlichen Bekanntheitsgrad" einem mehrmaligen Auftritt etwa in der Fernsehsendung "Seitenblicke" verdankt, eher zuzugestehen ist, als einem drängen sich naturgemäß sofort auf.
- Im § 50a Abs 2 Z 5 lit d wird eine Mindestgrenze von EUR 100.000,-- normiert. Diese scheint etwas zu hoch gegriffen. Beispielsweise wird auf das Notwehrrecht gem. § 3 StGB verwiesen. Die Grenze zwischen der sogenannten Unfugabwehr und dem Vorliegen eines tatsächlichen Notwehr-, bzw. Nothilfetatbestandes i.Z. mit einem rechtswidrigen Angriff auf Vermögen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung bereits ab einem Geldeswert von etwa EUR 500,--
- Gem. § 50 a Abs 3 Z 7 ist ein Betroffener durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt, wenn die Videoüberwachung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche des Auftraggebers vor einem Gericht im Sinn von Art. 234 EGV erforderlich ist. In Österreich sind auf gewerblichem Gebiet alleine die Berufsdetektive (§ 94 Z 62 GewO 1994 i.d.g.F.) gem. § 129 Abs 1Z 3 GewO berechtigt, Beweismittel für Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens zu beschaffen. Durch die strengen Gewerbezugangskriterien ist ein hohes Maß an Professionalität, insbesondere was die Wahl der gelindesten Eingriffsform und die Abwägung des überwiegenden berechtigten Interesses schon bei der Auftragsannahme anbelangt, garantiert. Vom Standpunkt der Berufsdetektive sollte der Wortlaut gem. § 50 a Abs 3 Z 7 wie folgt gestaltet sein: "7. die Videoüberwachung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche des Auftraggebers vor einem Gericht im Sinn von Art. 234 EGV erforderlich ist und die Beweissicherung gem. Abs. 2 durch hiezu befugte Gewerbetreibende (Berufsdetektive) durchgeführt wird."
Mit freundlichen Grüßen
EURODET – Europäischer Detektiv-Verband
Dipl.-Ing. Markus Schwaiger